ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§ 1 Geltung der Bedingungen
§ 2 Angebot, Vertragsschluss
§ 3 Lieferbedingungen
§ 4 Gefahrübergang und Versand
§ 5 Rückgaberecht
§ 6 Gewährleistung
§ 7 Eigentumsvorbehalt
§ 8 Zahlung
§ 9 Kundendienst
§ 10 Haftung
§ 11 Muster, Zeichnung u. Sonderanfertigungen
§ 12 Werkleistung
§ 13 Datenschutz
§ 14 Schlussbestimmungen
§ 1 Geltung der Bedingungen
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Schreiber Software Hardware, nachstehend "SSH" genannt, und deren Kunden. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Kunden im Sinn dieser Geschäftsbedingungen sind Unternehmer im Sinn § 14 BGB, also natürliche oder juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die beim Vertragsabschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss
1. Alle Angebote von SSH sind freibleibend und unverbindlich. Vertragsschlüsse, Bestellungen sowie sämtliche Vereinbarungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der (fern-) schriftlichen Bestätigung von SSH (Auftragsbestätigung). Die in Katalogen und Prospekten aufgeführten Produkte und Leistungen stellen kein SSH bindendes Angebot dar, sie stellen eine Aufforderung an den Kunden dar, SSH ein verbindliches Angebot zu unterbreiten, über das SSH sodann frei entscheiden kann.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn und soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen durch Mitarbeiter von SSH sowie von Handelsvertretern, die über den schriftlichen Vertrag (Auftragsbestätigung) hinausgehen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch SSH.
4. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, enthalten angebotene Kopiergeräte grundsätzlich keine Verbrauchsmaterialien, wie z.B. Toner.
§ 3 Lieferbedingungen
1. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die von SSH angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die SSH die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu zählen insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von SSH oder deren Unterlieferanten eintreten-, hat SSH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen SSH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird SSH von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich SSH nur berufen, wenn der Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt wird.
4. Sofern SSH die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Vertragspartner Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2 Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von SSH.
5. SSH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Vertragspartner nicht von Interesse.
6. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, so ist SSH berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über. Wird der Versand der Lieferung auf Wunsch des Käufers um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft durch den Besteller verzögert, kann SSH pauschal für jeden Monat ein Lagergeld in Höhe von 1,5 % des Preises des Liefergegenstandes berechnen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass SSH kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. SSH ist der Nachweis eines höheren Schadens gestattet
7. Soweit nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde, erfolgen Lieferungen grundsätzlich ohne Montageverpflichtung. Weiter ist eine Lieferverpflichtung grundsätzlich mit der Verbringung zur Hausanschrift erfüllt; eine Verpflichtung, die -ggf. sperrige- Ware innerhalb eines Gebäudes zum konkreten Verwendungsort zu verbringen, besteht nicht.
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§ 4 Gefahrübergang und Versand
1. Soweit SSH den Versand der Ware durch eigene Fahrer und Fahrzeuge selbst durchführt, geht die Gefahr der Lieferung mit Übergabe der Ware an den Käufer auf diesen über.
2. Bei Selbstabholung der Ware geht die Gefahr bei Ausgabe der Ware auf den Käufer der Waren über.
3. In anderen Fällen der Versendung geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von SSH verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch oder Verschulden des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Soweit nichts anders vereinbart ist, steht die Art und Weise des Versandes im Ermessen von SSH.
4. Bei Aufträgen mit einem Warenwert ab 500,00 € (netto) erfolgen die Lieferungen im Inland frei Haus, soweit Weisungen des Käufers bezüglich Versendungsform, Versicherung, Verpackungswünsche o.a. nicht zu Mehrkosten fuhren. Bei einem Auftragswert unter 500,00 € ist SSH berechtigt, anteilige Versendungskosten pauschal in Höhe von 4,95 € (netto) in Rechnung zu stellen (Mindermengenzuschlag).
§ 5 Rückgaberecht
Der Käufer kann unbeschädigte und unbenutzte Artikel des aktuellen Katalogs auf seine Kosten und Gefahr ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware durch Rücksendung in der unversehrten Originalverpackung zurückgeben. Das Rückgaberecht ist insbesondere ausgeschlossen bei Sonderanfertigungen, Kopierern, Computern, Druckern, Software und speziell auf Kundenwunsch beschafften Waren. Bei berechtigter Rückgabe erhält der Kunde eine Gutschrift in Höhe der geleisteten Zahlung, die mit künftigen Lieferungen verrechnet wird.
§ 6 Gewährleistung
1. SSH leistet für Mängel der Ware nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Produkte.
2. Der Käufer muss SSH Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind SSH unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
3. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
4. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
5. Ansprüche wegen Mängeln gegen SSH stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
6. Nimmt ein Kunde SSH unberechtigt wegen vermeintlicher Gewährleistungsansprüche in Anspruch, so hat SSH einen Anspruch auf angemessene Vergütung sowie Aufwendungsersatz.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoförderungen aus Kontokorrent), die SSH aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden SSH die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
2. Die Ware bleibt Eigentum von SSH. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für SSH als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-) Eigentum von SSH durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf SSH übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum von SSH unentgeltlich. Ware, an der SSH (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an SSH ab. SSH ermächtigt ihn widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum von SSH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit SSH ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, SSH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist SSH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
6. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
§ 8 Zahlung
1. Preisangaben verstehen sich stets zzgl. Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
2. Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Bei Ermächtigung zum Bankeinzug der Forderungen sowie dessen Durchführung wird dem Kunden ein Preisnachlass in Höhe von 3 % Skonto gewährt, im Falle des Bankeinzuges erfolgt die Abbuchung nach Ablauf von 14 Wochentagen nach Rechnungsdatum. Im Übrigen sind die Rechnungen von SSH zwei Wochen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
3. SSH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist SSH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn SSH über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
5. Gerät der Käufer in Verzug, so ist SSH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch SSH ist zulässig.
6. Wenn SSH Umstände bekanntwerden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers infrage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder er seine Zahlungen einstellt, oder wenn SSH andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist SSH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat SSH ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
7. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 9 Kundendienst
Bei Beauftragung des Kundendienstes behält sich SSH das Recht vor, für eine einfache Wegstrecke (Hin- oder Rückweg) Fahrtkosten zu erheben. Für den Zeitaufwand des Kundendienstes werden neben einem etwaigen Materialeinsatz pro Monteur 95,00 €/Std. (netto) angesetzt. Im Rahmen berechtigter Mängelansprüche erfolgt der Kundendiensteinsatz kostenfrei.
§ 10 Haftung
1. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt
2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet SSH für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von SSH garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.
3. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens auf Seiten von SSH entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4. Soweit die Haftung von SSH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für deren Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 11 Muster, Zeichnung u. Sonderanfertigungen
An Zeichnungen, Skizzen, Kalkulationen, sonstigen Unterlagen und Mustern behält sich SSH die Eigentums-, Urheber- sowie sonstigen Schutzrechte vor. Sie sind auf Verlangen zurückzusenden und dürfen ohne Einverständnis von SSH nicht an Dritte weitergegeben werden. Muster sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von einem Monat zurückzugeben oder käuflich zu übernehmen.
Sonderanfertigungen sind käuflich zu übernehmen sowie vom Rückgaberecht ausgeschlossen. Sonderanfertigungen sind solche Artikel, die nicht serienmäßig hergestellt oder nicht in Preislisten geführt werden; dies bezieht sich auch auf Farbgebungen. Der Käufer übernimmt die Haftung dafür, dass durch von ihm vorgegebene Herstellung keine Rechte Dritter (Marken, Urheberrechte, geschäftliche Bezeichnungen usw.) verletzt werden. Die Genehmigung bzw. das pflichtwidrige Unterbleiben eines Widerspruchs bezüglich vorgelegter Korrekturabzüge, Muster usw. seitens des Käufers bzw. Auftraggebers entbindet SSH von jeder Haftung.
§ 12 Werkleistungen
Die Erbringung von Werkleistungen, wie Schrank- und Stellwanderstellungen, erfolgt nach den Vorgaben der VOB/B u. VOB/C. Grundlage aller Montagearbeiten sind unsere vom Bauherrn bzw. Architekten genehmigten Ausführungszeichnungen. Die Montageleistungen werden bausauber übergeben. Eine Feinreinigung obliegt dem Bauherrn bzw. Auftraggeber. Für alle auftretenden Maßtoleranzen, die nicht der VOB oder den jeweils Anwendung findenden DIN-Vorschriften entsprechen, müssen für geleistete Mehraufwendungen Regiekosten in Anwendung gebracht werden. Die Verrechnung erfolgt über Stundennachweis zu den jeweils gültigen Stundensätzen. Alle zusätzlichen Leistungen und Mehraufwendungen, die zu erbringen sind, wie z.B. Sonderblenden Anpassungsarbeiten, besondere Decken- und Wandanschlüsse usw. gelangen ebenfalls separat zur Abrechnung. Aufwendungen, die auf Behinderung durch andere Handwerker oder besondere Schwierigkeiten wie Stromausfall, Montageverschiebung usw. zurückzuführen sind, werden nach Zeitaufwand abgerechnet.
§ 13 Datenschutz
Die Kundendaten werden im Rahmen der Auftragsabwicklung und laufenden Geschäftsbeziehung unter Wahrung der gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzes gespeichert und verarbeitet. Der Kunde kann der Nutzung der Daten zu Marketingzwecken mit der Folge widersprechen, dass die Daten bei künftigen Werbemaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden und an ihn sodann keine Werbemittel mehr versandt werden.
§ 14 Schlussbestimmungen
1. Soweit sich aus den vorgenannten Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen kein anderweitiger Erfüllungsort ergibt, ist Erfüllungsort für sämtliche Vertragsverpflichtungen Verden.
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen SSH und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Verden ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit einer sonstigen Bestimmung oder Vereinbarung nicht berührt.